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   FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21   

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FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21 (https://dejure.org/2022,8852)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.02.2022 - 3 K 210/21 (https://dejure.org/2022,8852)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Februar 2022 - 3 K 210/21 (https://dejure.org/2022,8852)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Freibetrag für Urenkel bei der Erbschaftsteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein erhöhter Freibetrag für Urenkel

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaftsteuer-Freibetrag für Urenkel, wenn die vorangegangenen Generationen bereits verstorben sind

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.07.2020 - II B 39/20

    Schenkungsteuer: Freibetrag für Urenkel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in einem Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28) mit einer Schenkung einer Urgroßmutter an ihre Urenkelin befasst.

    Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Vielmehr hätte die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine Überbegünstigung zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Auf diesem Modell beruht etwa auch die Berechnung des Freibetrags in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Mit dem Übergang von der Generation der Enkel zur Generation der Urenkel verdoppelt sich wiederum die Anzahl der potentiell Begünstigten, denn bei vier Enkelkindern sind nach diesem Modell typischerweise acht Urenkel vorhanden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

    Dies dürfte indes damit zu erklären ist, dass eine Schenkung an Ururenkel sehr selten sein dürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21
    Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671) könne keine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden, Urenkel ebenfalls zu begünstigen.

    Gleiches ergibt sich auch aus der Begründung des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997), in welchem der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165 und 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121) auch Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der Steuerklasse I zuordnete.

    (1) Der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165, Rz 28).

    Im geltenden Steuerrecht wird die erbschaftsteuerliche Freistellung des Familienvermögens in typisierender Weise durch die Freibeträge des § 16 ErbStG für Ehegatten und Kinder erreicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165, Rz 28).

    (4) Die Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (a.a.O.) bezieht sich im Übrigen nur auf den zum damaligen Zeitpunkt der Steuerklasse I zugeordneten Personenkreis (vgl. oben unter I. 2. b) cc) (1)) und betrifft nicht die hier im Streit stehende Generation der Urenkel.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.02.2022 - 3 K 210/21
    Gleiches ergibt sich auch aus der Begründung des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997), in welchem der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165 und 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121) auch Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der Steuerklasse I zuordnete.

    Dabei ist es angemessen, wenn sich der Gesetzgeber an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiert (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121).

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